Haftung im Schießtraining
mit Personal Trainer
Eine Haftungserklärung im Umgang mit Schusswaffen ist keineswegs etwas rein Unternehmerisches. Auch Sie als privater Waffenbesitzer sollten sich in gewissen Situationen solche oder andere Erklärungen schriftlich geben lassen. Nicht jeder Person darf ohne Weiteres einfach der Besitz einer solchen eingeräumt werden. Für Sie gelten dabei dieselben waffenrechtlichen Bestimmungen, wie für mich als Schießtrainerin. Wenn Sie jemandem, der waffenrechtlich nicht verlässlich ist, eine Schusswaffe in die Hand geben, verlieren Sie Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit. Aus Gründen der Haftung bin ich daher angehalten, die Verlässlichkeit meiner Schützlinge zu überprüfen.
Bei Fragen zur Haftung im Schießtraining wenden Sie sich bitte direkt an mich unter office@schiesstrainerin.eu.
Das vollständige Dokument erhalten Sie im Falle einer Terminvereinbarung per E-Mail gemeinsam mit Ihrer Rechnung.
Alternativ können Sie es hier herunterladen:
Waffenrechtliche Verlässlichkeit
Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist Grundvoraussetzung für jedes Schießtraining.
Mit Unterzeichnung der Haftungserklärung erklären Sie, dass Sie nach § 8 WaffG verlässlich sind. Das bedeutet, dass kein Waffenverbot über Sie aufrecht ist, auch kein vorläufiges. Es bedeutet auch, dass Sie Schusswaffen nicht leichtfertig oder missbräuchlich verwenden, sondern einen sorgfältigen Umgang sowie eine sorgfältige Verwahrung pflegen. Umgekehrt bestätigen Sie auch, dass Sie Schusswaffen und Munition keinen Personen überlassen werden, die zum ggw. Zeitpunkt am jeweiligen Ort nicht zu deren Besitz berechtigt sind. Und zu guter Letzt bedeutet waffenrechtlich verlässlich zu sein, dass Sie weder alkohol- noch suchtkrank und auch nicht psychisch krank oder geistesschwach sind sowie frei von körperlichen Gebrechen sind, die Sie daran hindert, sachgemäß mit Schusswaffen zu hantieren.
Hierbei handelt es sich dezidiert um gesetzlich festgelegte Umstände, im Falle derer Ihnen keine Schusswaffe überlassen werden darf. Und Sie auch anderen keine überlassen dürfen.
Teilnehmer & Zuschauer
Ich unterrichte Damen wie Herren und fördere die Nachwuchsarbeit. Schießen mit Kindern und Jugendlichen ist auch aus waffenrechtlicher Sicht möglich. Allerdings ist der Organisationsaufwand höher: Zuschauer sind auf vielen Schießanlagen nicht erlaubt und die maximal erlaubte Anzahl der Trainingsteilnehmer meist auf 1-2 begrenzt. Zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit gehört bei Minderjährigen zusätzlich eine entsprechende geistige Reife: Ihr Kind muss imstande sein, die mit dem Gebrauch von Schusswaffen verbundenen Gefahren einzusehen. Aufgrund der elterlichen Obsorge- bzw. Aufsichtspflicht bestehe ich darauf, dass ein gesetzlicher Vertreter im Training anwesend ist. Entweder als Zuschauer (dies muss mit der Schießanlage gesondert vereinbart werden) oder Sie nehmen selbst am Training teil. Übrigens: Ein guter Ansprechpartner rund um Haftung im freizeitlichen Schießtraining kann Ihre Haushaltsversicherung sein.
-> Mehr zum Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Haftung bei Schäden & Unfällen
Als Trainingsteilnehmer sind Sie für Ihre abgegebenen Schüsse zivil- wie strafrechtlich verantwortlich, für Minderjährige stehen Sie als gesetzlicher Vertreter in der Haftung. Um Schäden und Unfälle bestmöglich zu vermeiden, haben sowohl Zuschauer als auch Trainingsteilnehmer alle Anweisungen der Schießtrainerin, die Hausregeln der Schießanlage und Anweisungen der dortigen Standaufsicht einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Sicherheitsregeln im Umgang mit der Schusswaffe.
-> Mehr zu den Sicherheitsregeln im Umgang mit Schusswaffen
Mitunter kann es aus gegebenen Anlässen zur Wahrung meiner eigenen waffenrechtlichen Verlässlichkeit erforderlich sein, einzelne Teilnehmer aus einem Schießtraining auszuschließen oder das Training gar nicht erst beginnen zu lassen. Vor allem, wenn ein Teilnehmer fahrlässig, grob fahrlässig, absichtlich oder gar vorsätzlich gegen die Sicherheitsregeln oder gegen meine Anweisungen bzw. gegen jene der Standaufsicht verstößt. Die diesbezügliche Eigenverantwortung von Inhabern waffenrechtlicher Urkunden ist gesondert hervorzuheben.
Leistungsverweigerung, Ausschluss
Wiederholt fahrlässige, grob fahrlässige, absichtlich oder vorsätzlich gefährdende Verhaltensweisen führen zum sofortigen Ausschluss aus jedem Kurs oder Schießtraining. Auch, wer den Unterricht störend oder gefährlich ablenkend beeinträchtigt oder aufgrund seines Verhaltens den Eindruck erweckt, dass er voraussichtlich nicht sachgemäß mit Schusswaffen hantieren wird, dem wird die weitere Teilnahme untersagt. Personen, die den Eindruck entstehen lassen, dass Sie waffenrechtlich nicht zuverlässig sind sowie Personen, die sich weigern, eine Haftungserklärung zu unterschreiben, sind von vornherein vom Schießtraining ausgeschlossen.
Wie bereits erwähnt, dürfen weder Sie noch ich unsere Schusswaffen jemandem überlassen, der nicht verlässlich ist. Der unsachgemäße Umgang muss aber nicht zwingend einer Absicht unterliegen. Auch durch extreme Nervosität, etwa im ersten Schießtraining, kann bereits eine unsachgemäße Handhabung faktisch gegeben sein. In solchen Fällen sollte Ihr Schießtrainer Ihnen die Chance zu lernen geben – und Sie sich selbst auch.

