Urban Legends rund um Waffen sind bekannter als die echten Gesetze.

Urban Legends in der Welt der Waffen

Heute möchte ich auf die bekanntesten Stammtisch-Mythen, Rechtslegenden, Urban Legends und Halbwahrheiten rund um Waffen, ihren Besitz und den Schießsport eingehen. Sie haben etwas gehört, das Sie nicht so recht glauben wollen? Lassen Sie gerne einen Kommentar da. (Achtung: Österreichische Rechtsprechung!)

„In Österreich legal an Schusswaffen zu gelangen, ist einfach.“

RICHTIG. Zwar nicht mehr so leicht, wie es bis vor Kurzem war, aber grundsätzlich besteht in Österreich besteht für EWR-Bürger ein Rechtsanspruch auf Waffenbesitz. Solange Sie EWR-Bürger sind und der zuständigen Waffenbehörde keine Verweigerungsgründe liefern (zB ein Waffenverbot), darf Ihnen die Waffenbehörde Ihren WBK-Antrag nicht verweigern. Bisher benötigte man in Österreich für Schusswaffen der Kategorie C gar keine WBK; dies soll sich aber in absehbarer Zeit ändern.

RECHTSQUELLE: § 21 (1, 2) WaffG
„Die Behörde hat […] eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“
„Die Behörde hat […] einen Waffenpass auszustellen.“

„Schusswaffen und Munition müssen getrennt aufbewahrt werden.“

FALSCH. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition in Österreich ist wohl eine der berühmtesten Urban Legends. Hierzulande ist die Bereithaltung von Schusswaffen der Kategorie B zur Selbstverteidigung in Wohn- oder Betriebsräumen sowie auf umfriedeten Liegenschaften ein gesetzlich anerkannter Rechtfertigungsgrund für den Waffenbesitz.

Das Bereithalten einer Schusswaffe zur Selbstverteidigung sagt implizit bereits aus, dass Ihre Waffe in diesen Bereichen geladen und schussbereit sein darf und nicht versperrt werden muss, solange Sie nur Unberechtigten keinen Zugriff darauf ermöglichen. Sie dürfen Ihre Waffe auch geladen ins Holster an Ihrem Gürtel stecken. Aber Sie dürfen Ihre Wohn- oder Betriebsräume bzw. Ihre umfriedete Liegenschaft nicht verlassen. Innerhalb dieser gilt das Beisichhaben einer Schusswaffe nicht als waffenpasspflichtiges Führen; außerhalb sehr wohl.

RECHTSQUELLE: § 7 (2) WaffG & § 22 (1) lit.1 WaffG
„Eine Waffe führt jedoch nicht, wer … „

„Ich darf mit meiner Waffe unter dem Kopfkissen schlafen.“

RICHTIG. In Österreich gibt es einerseits keine explizite gesetzliche Verpflichtung, einen Waffenschrank für die Aufbewahrung Ihrer Schusswaffe zu verwenden. Andererseits ist die Bereithaltung zum Zwecke der Selbstverteidigung erlaubt. Nur, dass Ihre Waffe auf zumutbare Weise vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt sein muss, ist vorgeschrieben. Auf welche Art und Weise Sie das bewerkstelligen, ist in Österreich grundsätzlich Ihre Entscheidung – aber auch Ihre Verantwortung.

Rechtsquelle: § 3 (1) 2. WaffV
„Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn […].“

„Auf meinem eigenen Grundstück darf ich schießen.“

RICHTIG. Allerdings ist das Gartenschießen mit großen Hürden behaftet. Eine konkrete gesetzliche Regelung, die das Schießen am eigenen Grundstück dezidiert erlaubt oder Bestimmungen vorgibt, existiert in Österreich nicht; vielmehr kommen sämtliche anderweitige Gesetze gemeinsam zur Geltung und resultieren in den von Ihnen zu treffenden Maßnahmen:

  • das Waffenrecht (eigener Waffenbesitz und/oder Überlassung, zB an einen Kumpel)
  • das Strafrecht (mögliche Umweltverschmutzung, Gefährdung, Drohung, …)
  • das Eigentumsrecht (Ihr Grund und Boden ist kein rechtsfreier Raum)
  • das Jagdrecht (evtl. Verdacht auf Wilderei)
  • Verordnungen der Gemeinde hinsichtlich Lärmschutz
  • uvm.

Als logische Konsequenz aus vielen Gesetzen ergibt sich für Österreich, dass die Geschosse Ihr Grundstück nicht verlassen dürfen. Sie brauchen also einen geeigneten Geschossfang. Auch sind Lärmschutz- und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten: Jagen Sie über Jahre hinweg Diabolos mit einer Luftdruckwaffe in das Erdreich, verursachen Sie einen Umweltschaden. Mit Ruhestörung und anderweitiger Lärmbelästigung machen Sie sich Ihre Nachbarn nicht zu Freunden; zudem sollten Sie sich sehr sicher sein, dass diese wegen Ihrer Schießübungen im Garten nicht die Polizei rufen. Als Waffenbesitzer ziehen Sie in vielen Fällen den Kürzeren, wenn andere sich gestört oder gefährdet fühlen.

RECHTSQUELLE: § 1 StGB
„Keine Strafe ohne Gesetz“ bedeutet:
Alles, was nicht ausdrücklich per Gesetz zu bestrafen ist, darf nicht bestraft werden.
Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist (wenn auch mit vielen Abers) erlaubt.

„Aus Notwehr darf man auf Menschen schießen.“

RICHTIG. Wenn der Gebrauch Ihrer Schusswaffe dem Angreifer gegenüber in der jeweiligen Situation verhältnismäßig ist, dürfen Sie im Sinne des Notwehrrechts auf den Angreifer schießen. Ob der Schusswaffengebrauch allerdings verhältnismäßig ist, entscheidet letztendlich richterliche Beurteilung des Einzelfalles. Zu den Urban Legends hingegen gehört die Behauptung, dass Sie vorher einen Warnschuss abgeben müssen; sehe unten.

RECHTSQUELLE§ 3 StGB
„Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, […].“

HINWEIS:
Entsteht dabei ein Kollateralschaden, ist dieser Schaden nicht vom Notwehrparagrafen gedeckt. Auf Notwehr können Sie sich nur gegenüber einem Angreifer berufen, der es auf Ihre notwehrfähigen Rechtsgüter abgesehen hat. Durchdringt Ihr Geschoss die Wand und verletzt Ihren Nachbar, wird dieser rechtlich gegen Sie vorgehen; hier können Sie sich nicht auf Notwehr berufen.

„Bevor ich aus Notwehr auf jemanden schieße, muss ich einen Warnschuss abgeben.“

FALSCH. Die Vorschrift, den eigentlichen Schusswaffengebrauch gegenüber Menschen mittels Warnschuss oder anderweitig anzukündigen, findet sich im Waffengebrauchsgesetz. Das Waffengebrauchsgesetz bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse. Notwehr ist jedermanns Recht; keine polizeiliche Zwangsbefugnis.

RECHTSQUELLE: § 8 (1) WaffGebrG & § 1 WaffGebrG

„Wenn ich eine Waffe erbe, darf der Staat mir mein Erbe nicht verwehren.“

FALSCH. Auch als Erbe sind Sie nicht von geltendem Recht befreit. Im Falle einer Waffen-Erbschaft müssen Sie diese zunächst Ihrer zuständigen Waffenbehörde melden. Entweder veranlasst die Behörde die Sicherstellung dieser Waffen oder ihre vorläufige Beschlagnahmung. Nur, wenn Sie innerhalb von 6 Monaten ab Erwerb des Eigentums an den Waffen auch eine Berechtigung zu ihrem Besitz nachweisen (bei genehmigungspflichtigen Schusswaffen entweder Waffenbesitzkarte oder Waffenpass), werden Ihnen die Waffen ausgehändigt.

Kommt es dazu nicht oder treten Sie Ihr Erbe nicht an, geht das Eigentum der Waffen auf den Bund über. Die Waffen also einfach zu behalten, nur weil sie an Sie vererbt wurden, ist nicht erlaubt. Zum Erwerb des Eigentums an der Waffe waren Sie aufgrund der Erbschaft zwar berechtigt, falls Ihr verstorbener Angehöriger Sie nicht enterbt hat; für den Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen müssen Sie aber das WaffG einhalten (eine WBK beantragen), da sonst keine entsprechende Besitzberechtigung gegeben ist.

Auch, wenn Sie ein Waffenverbot haben, wird dieses nicht wegen Ihrer Erbschaft aufgehoben. Sie können die Waffen aber (theoretisch) zwischenzeitlich einer anderen berechtigten Person überlassen.

RECHTSQUELLE: § 43 WaffG

„Solange ich dabei bin, dürfen meine Freunde auch mit meiner Waffe schießen.“

FALSCH. Ihre Freunde müssen jeweils für sich, wenngleich nur temporär oder aufgrund einer örtlichen Ausnahmebewilligung, zum Besitz der Waffe berechtigt sein, mit der Sie sie schießen lassen möchten. Zunächst dürfen sie also kein Waffenverbot haben. Sind Ihre Freunde nicht zum Besitz der entsprechenden Waffe berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, machen Sie mit dem Überlassen der Waffe zu illegalen Waffenbesitzern.

Möchten Ihre Freunde mit einer Ihrer Schusswaffen schießen, benötigen sie dafür eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass; es sei denn, Sie befinden sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand.

RECHTSQUELLE: § 6 (1) WaffG & § 14 WaffG
„Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.“
„Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen […] nicht anzuwenden.“

„Beim Transportieren dürfen Dummy-Patronen im Patronenlager sein.“

FALSCH. Schusswaffen müssen beim rechtskonformen Transport vollständig entladen sein. Das Gesetz unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen scharfer Munition, Dummy-Patronen oder Spaghetti. Befindet sich etwas im Patronenlager, handelt es sich nicht mehr um einen Transport, sondern um ein waffenpasspflichtiges Führen der Schusswaffe.

RECHTSQUELLE: § 7 (3) WaffG
„Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – […] bei sich hat (Transport).“

„Ich darf meine Waffe nur von zu Hause zum Schießstand und wieder zurück transportieren.“

FALSCH. Das zählt ebenfalls zu den gerne und oft kommunizierten Urban Legends: Der Transport ist per Gesetz ausdrücklich „von einem Ort zu einem anderen“ erlaubt; das müssen nicht zwingend Ihr zu Hause und der Schießstand sein. Auch mit Zustimmung des zur Benützung Berechtigten einer anderen umfriedeten Liegenschaft dürfen Sie auf bzw. innerhalb dieser Ihre Waffen bei sich haben, ohne dafür einen Waffenpass zu benötigen. Das geht allerdings nicht, wenn Sie sie nicht auch dort hintransportieren. 😉

RECHTSQUELLE: § 7 (2, 3) WaffG

„Wenn ich unterwegs ein Messer bei mir habe, darf die Klinge max. 12 cm lang sein.“

FALSCH. Diese Bestimmung gilt für Deutschland. In Österreich gibt es keine maximal erlaubte Klingenlänge.

HINWEIS:
Die Debatte in Österreich über das bereits seit April 2024 geplante und bis heute nicht umgesetzte allgemeine Messertrage- bzw. Waffenverbot in der Öffentlichkeit ist mittlerweile eingeschlafen und es blieb lediglich bei einem Gesetzesentwurf. Dieser war derart komplex, dass eine Überarbeitung gefordert wurde. Zu dieser kam es bisweilen (Stand: 12/2025) nicht; sehr wohl aber zu einer Überarbeitung des generellen Waffengesetzes, die erst mit Juni 2025 aufgrund eines Amoklaufs ins Leben gerufen wurde.

„Wird mir der Führerschein entzogen, ist auch die WBK weg.“

BEDINGT RICHTIG. Prinzipiell kann dir durchaus, wenn der Führerschein entzogen wird, auch deine Waffenbesitzkarte entzogen werden, ganz egal, ob du bei deinem Verkehrsdelikt eine Waffe dabei hattest, oder nicht. Das ist jedoch stark abhängig vom Delikt und seinem Schweregrad, der Situation und ihrer Entwicklung. Wenn du beispielsweise öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurdest und diese Strafen nicht getilgt sind, wird dies auch deiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angelastet.

RECHTSQUELLE: § 8 (5) lit 1 WaffG

„Kleinkaliber ist nicht tödlich.“

FALSCH. Fast jeder geht davon aus und doch gehört diese zu den gefährlichsten Urban Legends. Jedes noch so kleine Geschoss ist bei entsprechender Trefferlage tödlich. Für die Bemessung der Tödlichkeit ist in erster Linie nicht das Kaliber an sich relevant. Vielmehr sind die Energie des Geschosses beim Auftreffen im Ziel und die Geschossbeschaffenheit (Form, Aufbau, Gewicht, Material …) in Kombination mit der Trefferlage (Weichteilgewebe oder lebenswichtige Organe), für die Tödlichkeit ausschlaggebend.

„Schreckschusswaffen sind ungefährlich und nicht tödlich.“

FALSCH. Schreckschusswaffen können, insbes. aus nächster Nähe abgefeuert, schwere Verbrennungen verursachen, der Gasdruck kann innere Organe deformieren oder reißen lassen und sogar Knochen durchschlagen. Das Zerreißen der Lunge oder die Perforation der Herzwand können allein durch die Wirkung der Pulvergase bereits tödlich sein. Schreckschusswaffen sind kein Spielzeug.

„Unter Wasser kann mich ein Projektil nicht verletzen.“

FALSCH. Wasser hat im Allgemeinen eine höhere Dichte als Luft. Das bedeutet, dass ein Geschoss unter Wasser stärker abgebremst wird und somit schneller an Geschwindigkeit und Bewegung verliert, als in der Luft. Auch das Flugverhalten (das Geschoss dreht sich unter Wasser mitunter) und die Reichweite sind erheblich eingeschränkt. Eine 9×19 mm Patrone, abgefeuert aus einer Walther P99, hat unter Wasser eine Reichweite von etwa 3 m. Die P11 von Heckler & Koch (7,62×39 mm), exklusiv für im Wasser operierende Spezialeinheiten gefertigt, erreicht eine Unterwasser-Kampfentfernung von 10 bis 15 m. Urban Legends wie diese werden vor allem von der Filmindustrie gerne vernachlässigt – weil der Filmdramatik bestimmte Effekte geschuldet sind und Tatsachen Nachrang genießen.

„Ein Streifschuss mit einem Hochgeschwindigkeitsgeschoss führt zu einem Gewebeschock.“

FALSCH. In diversen Foren finden sich zuhauf Diskussionen rund um Urban Legends wie den Gewebeschock. Der Begriff beschreibt ugs. den unmittelbaren, unausweichlichen Tod durch ein Hochgeschwindigkeitsgeschoss, der selbst im Falle eines Streifschusses an der kleinen Fingerspitze unweigerlich eintritt. Allerdings ist der Gewebeschock weder eine medizinisch anerkannte Schockform, noch ist sein Vorkommen beim Menschen eindeutig nachgewiesen. Daher kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass ein Streifschuss, nur weil er durch ein Hochgeschwindigkeitsgeschoss verursacht wurde, tödlich ist. Erst wenn lebenswichtige Organe oder Organteile verletzt werden oder ein entsprechend hoher Blutverlust gegeben ist.

„Mit einem Schalldämpfer ist jeder Schuss unhörbar.“

FALSCH. Zusätzlich zu einem Schalldämpfer muss auch die richtige Munition, nämlich Sub Sonic Munition (Unterschallmunition) verwendet werden. Auch ein schallgedämpfter Schuss ist nicht lautlos, da Schalldämpfer nur den Mündungsknall dämpfen. Der Anzündknall und der Geschossknall von Überschallgeschossen bleiben ungedämpft. Urban Legends wie diese sind zu einem großen Teil auf die Filmindustrie zurückzuführen.

„Ich bin eine Frau, also brauche ich eine kleine leichte Waffe.“

FALSCH. Gerade als Frau tun Sie sich anfangs mit schwereren Waffen oft leichter: Damen neigen bei den ersten Versuchen dazu, die Waffe etwas zögerlich und zu locker zu halten, was bei leichten Waffen häufiger zu Fehlfunktionen führt. Schwerere Waffen kompensieren diesen Schützenfehler durch ihr höheres Eigengewicht – und Sie können (auch bei stärkerem Kaliber) den Rückstoß besser kontrollieren.

„Mit Schusswaffen im Haushalt bin ich sicher.“

FALSCH. Um ehrlich zu sein, bin ich unschlüssig, ob ich diesen Glauben den Urban Legends zuordnen möchte, oder doch eher dem einfachen Irrglauben. Sie mögen sich vielleicht subjektiv mit einer Waffe sicher fühlen, sind es aber nicht tatsächlich, vor allem nicht ohne fundierte Ausbildung im Verteidigungsschießen und im Notwehrrecht. Ein Gegenstand mehr oder weniger zu Hause ändert nichts an Ihrer tatsächlichen Sicherheitssituation.

Gerade eine Schusswaffe könnte sie sogar noch verschlimmern, wenn beispielsweise jemand Unberechtigtes darauf Zugriff hat. Kriminelle könnten Ihre eigene Waffe auch gegen Sie einsetzen. Oder ein Familienmitglied ohne Wissen um den sachgemäßen Umgang damit. Wenn Sie weniger als ein Jahr regelmäßige Schießpraxis verfügen und Sie der Ansicht sind, dass Sie mit einer Schusswaffe im Haushalt sicher sind, absolvieren Sie bitte ein Schießtraining mit Schießtrainer. Nur mit einer gesunden und sicheren Handhabungsroutine kann Ihnen Ihre Schusswaffe im Ernstfall zumindest ansatzweise etwas nützen. Eine Garantie ist aber auch eine Ausbildung im Verteidigungsschießen nicht.

„Präzision ist beim Verteidigungsschießen nicht wichtig, es zählt nur die Mannstoppwirkung.“

BEDINGT RICHTIG. Zunächst hat die Mannstoppwirkung im Notwehrfall Priorität gegenüber der Präzision. Eine Mannstoppwirkung erreichen Sie u. a. durch hohen Blutverlust am Provokateur. Nun bestünde theoretisch die Chance, diesen Blutverlust durch das Leerfeuern eines 17-schüssigen Glock-Magazins zu erreichen – je weniger genau der 1. Treffer sitzt, desto mehr Schüsse benötigen Sie.

Sie werden sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor einem Richter rechtfertigen müssen, wieso Sie 17 Schüsse auf 1 Person abgefeuert haben. Und Sie müssen die Kollateralschäden bedenken. Jeder abgegebene Schuss mehr ist auch ein potenzieller Kollateralschaden mehr, für den Sie geradestehen müssen. Auch mit wenigen Schüssen ist eine gute Mannstoppwirkung zu erreichen; je weniger Schüsse, desto weniger Kollateralschaden, desto weniger Diskussionspotenzial. Außerdem sprechen 17 abgegebene Schüsse auf 1 Person selbst im Falle einer Notwehrsituation nicht für die Fähigkeit einer sicheren Handhabung, die allerdings Grundvoraussetzung für den Waffenbesitz ist (Waffenführerschein) – Sie mussten diese beim WBK-Antrag nachweisen.

„Kleine Waffen haben einen starken Rückstoß.“

BEDINGT RICHTIG und ausnahmsweise nicht zu den Urban Legends gehörend: Die gefühlte Rückstoßstärke ist immer abhängig vom Gewicht der Waffe und der Munition. Je kleiner die Waffe ist, desto leichter ist sie, denn umso weniger Material ist vorhanden. Je größer sie ist, desto mehr Material, desto schwerer ist sie.

Der Rückstoß geht im Gewicht der Waffe unter. Ist die Waffe schwerer (größer), verschluckt sie mehr Energie und bei Ihnen als Schütze kommt weniger davon an. Ist die Waffe kleiner und verwendet dasselbe Kaliber, ist es bloß dem Gewicht der Waffe zu verdanken, dass Sie den Rückstoß stärker spüren, da in weniger Gewicht auch weniger Energie verloren geht.

„Wenn meine Treffer mit der Kurzwaffe zu tief liegen, muss ich einfach nur weiter nach oben zielen.“

FALSCH. Damit schummeln Sie sich zwar durch Ihr Problem hindurch, Sie lösen es aber nicht. Außerdem kann eine zu tief (oder zu hoch) gehaltene Waffe auf bestimmte Distanzen zu schweren Beschädigungen an der Schießanlage führen, wenn Sie das ballistische Verhalten des Geschosses nicht berücksichtigen.

Sind Ihre Treffer zu tief, eignen Sie sich zunächst eine adäquate Schießtechnik und die korrekte Verwendung der Visierhilfe an der Waffe an und lösen Sie das Problem nachhaltig, sodass es mit anderen Waffen gar nicht erst entsteht. Halten Sie die Waffe einfach nur weiter nach nach oben, haben Sie dasselbe Problem mit jeder neuen Waffe, die Sie in die Hand bekommst. Bedienen Sie Kimme und Korn bei einer Waffe richtig, und Sie es im Regelfall auch bei allen anderen. Auf die Art lernen Sie, mit jeder Waffe und jedem Rückstoß zu treffen.

„Wenn ich auf den Tank eines Autos schieße, explodiert das Auto.“

FALSCH. Für die Explosion eines Treibstofftanks muss – zusätzlich zum auslösenden Funken – ein bestimmtes Verhältnis von Treibstoff und Luft gegeben sein, das zumindest mit einem vollen Tank nicht zu erreichen ist. Zum Teil ist dies aber auch abhängig von der Munition: Explosivgeschosse (Privatbesitz verboten) explodieren für sich beim Auftreffen im Ziel und können den Treibstoff unter Umständen entzünden.

„Das Zielfernrohr muss mind. so teuer sein wie die Waffe, zu der es gehört.“

FALSCH. Das ist eigentlich metaphorisch gemeint und soll soviel bedeuten wie: „Sparen Sie nicht am falschen Ende“ oder „Wer billig kauft, kauft doppelt“. Hintergrund dieser Behauptung ist, dass das Glas in Ihrem Zielfernrohr dem Rückstoßimpuls der Waffe standhalten muss, auf der es zum Einsatz kommt. Kaufen Sie ein Zielfernrohr mit Glas für eine .22 lr Büchse und verwendest es auf einer leichtgewichtigen Langwaffe mit kräftiger Ladung kann das Glas schon nach wenigen Schüssen Schaden nehmen. Das muss aber nicht zwingend bedeuten, dass das Zielfernrohr auch genauso teuer sein muss, wie die Waffe (Stichwort: Black Friday, Gutscheine, Rabatt …).