Das C. I. P.-Kürzel entscheidet unter anderem über die beschussrechtliche Anerkennung in den C.I.P.-Staaten.

C. I. P.: Jagdwaffe & Sportwaffe

Wir benutzen sie nicht nur umgangssprachlich, auch in diversen Rechtsquellen kommen bestimmte Begriffe immer wieder vor. So existieren im österreichischen Waffenrecht neben „Waffe“ und „Schusswaffe“ etwa die Begriffe Jagdwaffe, Sportwaffe, Jagdmunition und Sportmunition. Was zu ihnen aber nicht zu finden ist, ist eine eindeutige Begriffsdefinition. Es gibt zwar einen Weg, zu eruieren, ob Ihre Schusswaffe höchstwahrscheinlich eine Jagd- oder eine Sportwaffe ist. Oder Ihre Munition eine Jagd- oder Sportmunition. Dafür müssen Sie als Waffenbesitzer jedoch selbst kreativ werden und wissen, wo(nach) Sie suchen müssen. Ganz konkret nämlich nach drei Buchstaben: C. I. P.

Heute:

  1. Das C. I. P. auf Waffe & Munition
  2. Wer oder was ist die C. I. P.?
  3. Erprobung von Waffe & Munition
  4. Was prüft die C. I. P. und was nicht?
  5. Was die C. I. P für die Praxis aussagt

    Das C. I. P. auf Waffe & Munition

    Anstatt in Gesetzen nach Definitionen zu suchen, die es nicht gibt, widmen wir uns einer Gemeinsamkeit von zivil zugelassenen Schusswaffen und Munition: dem C. I. P.-Kürzel. Als privater Legalwaffenbesitzer finden Sie dieses (idealerweise) mehrfach auf Ihrer Waffe sowie einmal auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition. Abhängig davon, auf welchem Gegenstand das Kürzel sich befindet, ist es von unterschiedlichen Buchstaben begleitet. CIP-M auf der Munitionspackung, CIP-N auf der Waffe.

    Wofür steht C. I. P.? Wer oder was ist die C. I. P.?

    Waffenbezogen steht C. I. P. für Commission Internationale Permanente pour l’Epreuve des Armes à Feu Portatives. Zu Deutsch: die „Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen“. Diese internationale Prüfungs- und Normungskommission mit Sitz in Brüssel stellt die Regeln für den Beschuss (Erprobung der Sicherheit und Funktionssicherheit) von Handfeuerwaffen und Munition auf.

    Der § 1 (1) BeschG (Österreich) besagt, dass bei diesen Erprobungen auf die Beschlüsse der CIP Bedacht zu nehmen ist. Der entsprechende Stempel auf Waffen und/oder Munitionspackungen bedeutet, dass diese Waffen bzw. Munition den C. I. P.-Reglements entsprechen.

    Das haben sich auch ein paar weitere EU-Mitgliedsstaaten gedacht, sich zu den sog. CIP-Staaten zusammengeschlossen und müssen sich an die von der C. I. P. aufgestellten Regel halten. Umgekehrt anerkennen sie die Stempel anderer CIP-Mitgliedsstaaten an. Deren Waffen sind ebenfalls „gecipt“ und haben denselben Prüfprozess durchlaufen.


    Erprobung von Waffen & Munition

    Im C. I. P. – Übereinkommen, in der Geschäftsordnung der Prüfkommission sowie ihren Beschlüssen ist die Pflicht zur Erprobung aller Handfeuerwaffen und deren wesentlicher Teile nach jeweils gesetzlichen Vorschriften des Staates festgehalten. Standardmäßig sind diese Erprobungen im Beschussamt jenes CIP-Staates vorzunehmen, in dem der Hersteller (nicht der Händler) seinen Sitz hat. Die Erprobung einer aus einem Drittstaat importierten Waffe erfolgt im Beschussamt jenes CIP-Staates, in den die Waffe als erstes importiert wird. Für Gebrauchsmunition gilt dasselbe.

    Das Übereinkommen von 1969 legt außerdem die Aufgaben der C. I. P. fest. Zu diesen gehört die Auswahl der Eichapparate zur Messung des Beschussdrucks und die Auswahl der von den amtlichen Dienststellen anzuwendenden Messverfahren. Ihr Ziel ist die Feststellung des Gasdrucks, den Normal- und Beschusspatronen entwickeln. Die C. I. P. bestimmt also, wie und womit unsere Beschussämter die Erprobungen der Handfeuerwaffen durchzuführen haben.

    Was prüft die CIP und was nicht?

    Diese soeben beschriebene Auswahl der Geräte und Maßnahmen bezieht sich nur (Auszug aus dem Art. 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen) auf die Erprobung von

    • Jagd-, Schuss- & Verteidigungswaffen, die nicht für Land-, See- und Luftkriege bestimmt sind und
    • allen anderen im vorigen Punkt nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Handgeräten, Waffen oder Apparaten, die zur Fortbewegung eines Geschosses oder anderen mechanischen Stückes eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Beschuss von der CIP als notwendig anerkannt wird.

    Auch Schreckschusswaffen haben eine CIP-Kennzeichnung.

    Was dürfen Sie als Waffenbesitzer daraus schließen?

    Die festgelegten Maßnahmen sind auf Jagd-, Schuss- und Verteidigungswaffen, die nicht Land-, Luft- oder Seekriegswaffen sind, anzuwenden. Und auf andere Waffen, die industriellen oder beruflichen Zwecken dienen. Die C. I. P.-Geräte und -Verfahren dürfen zwar auch auf Land-, Luft- und Seekriegswaffen eingesetzt werden, von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erprobung sind Handfeuerwaffen von Streitkräften aber ausgenommen.

    Aus baulich-technischer Sicht kann eine von Streitkräften verwendete Land-, Luft- oder Seekriegswaffe die Anforderungen der CIP zwar erfüllen, werden aber in der Regel nicht gestempelt. Militärische Institutionen stellen andere Ansprüche an ihre Waffen und Geräte stellen, als zivile Anwender an ihre Jagd-, Sport- oder Verteidigungswaffe. Und haben ganz andere Befugnisse im Gebrauch haben.

    Jagd-, Sport- oder Verteidigungswaffe?

    Damit sind Sie nun in der Lage, zu eruieren und auch zu argumentieren, ob und warum es sich bei Ihrer Schusswaffe mit höchster Wahrscheinlichkeit um eine Jagd- oder Sportwaffe handelt. Hat die Schusswaffe einen C. I. P.-Stempel, ist sie höchstwahrscheinlich keine Land-, Luft- oder Seekriegswaffe. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Jagdwaffe, eine Verteidigungswaffe oder eine anderen industriellen oder beruflichen Zwecken dienende Waffe ist. Die Sportwaffe findet hier zwar keine ausdrückliche Erwähnung, ließe sich aber einordnen als „andere industriellen Zwecken dienende Schusswaffe, deren Beschuss von der CIP als notwendig anerkannt wird“.

    Fehlen die drei Buchstaben, ist die Waffe mit höherer Wahrscheinlichkeit als Streitkraftwaffe oder als Kriegsmaterial eingestuft und damit verboten, da die C. I. P. keine Land-, Luft- und Seekriegswaffen normt, „alle anderen industriellen und beruflichen Zwecken dienende Waffen“ aber sehr wohl. Selbiges gilt für Munition. Vor allem bei Vollmantelspitz- und -halbspitzgeschossen in den Kalibern .223 oder .308 ist höchste Vorsicht angesagt, denn ohne der C. I. P.-Kennzeichnung sind diese Munitionstypen als Kriegsmaterial anzusehen.

    Stolperfallen & Verpflichtungen der Waffenbesitzer

    Bedenken Sie, dass das C. I. P. auf der Waffe durch Abnutzung unkenntlich geworden sein kann. Möglicherweise ist es auch aufgrund des Alters der Waffe gar nicht vorhanden ist, da es zur Zeit der Herstellung die Prüfungskommission noch nicht gab, wie etwa die Gewehre aus dem Restaurierungsprojekt Operation C. Erkundigen Sie sich vorab, wo auf Ihrer Schusswaffe die Kennzeichnung angebracht sein sollte. Finden Sie keine, ist eine Begutachtung durch einen Büchsenmacher oder Waffenhändler anzuraten. Vor allem, um zu eruieren, ob der vorhandene Beschuss noch gültig ist. Denn falls nicht, sind Sie nach dem Beschussgesetz verpflichtet, Ihre Waffe einer solchen Erprobung beim Beschussamt zu unterziehen. Auf dem unten angeführten Bild sind zwar mehrere gültige Beschusszeichen vorhanden, jedoch keine CIP-Kennung.


    Die C. I. P.-Kennung sagt in der Praxis aus, …

    1. … dass bei der Erprobung gesetzlich anerkannte und erforderliche Sicherheitsstandards eingehalten wurden.
    2. … dass C. I. P.-geprüfte Gegenstände miteinander kompatibel sind (die Verwendung von CIP-Munition in CIP-Waffen erhöht die Sicherheit beim Schusswaffengebrauch).
    3. … dass die gecipte Waffe keine Land-, Luft- oder Seekriegswaffe und die gecipte Munition kein Kriegsmaterial ist und es sich folglich um Jagd- oder Sportwaffen bzw. Jagd- oder Sportmunition handelt.
    4. … dass es sich höchstwahrscheinlich um eine Jagd- oder Sportwaffe, und bei gecipter Munition um Jagd- oder Sportmunition handelt.
    5. … dass die Waffe bzw. die Munition in allen CIP-Staaten verkehrsfähig ist, in denen die jeweilige Waffe oder die Munitionstype bzw. ein bestimmtes Kaliber nicht grundlegend verboten sind.
    6. … dass bei der Verarbeitung eine einheitliche Qualität in allen CIP-Staaten gegeben ist, da die Gegenstände dieselben Prüfprozesse durchlaufen und dieselben Sicherheitskriterien erfüllen müssen.

    FAQ zur CIP-Kennung

    Was muss ich tun, wenn meine Schusswaffe, keinen gültigen Beschuss oder keine CIP-Kennung aufweist?

    Eine fehlende C. I. P.-Kennung allein ist nicht weiter schlimm, solange die Waffe zumindest über einen gültigen Beschuss verfügt. Haben Sie Ihre Waffe legal erworben, ist anzunehmen, dass die Waffe selbst einfach schon älter ist als die C. I. P.-Reglements existieren. Sicherheitshalber können Sie Ihre Waffe natürlich beim Beschussamt zur Erprobung einreichen. Besteht Ihre Waffe den Beschusstest, wird sie mit dem CIP-N-Stempel gekennzeichnet.

    Ein generell fehlendes Beschusszeichen jedoch bedeutet, dass die Waffe höchstwahrscheinlich der gesetzlich vorgeschriebenen Erprobung nicht unterzogen wurde. In Ihrem Interesse sollte es sein, ausschließlich Schusswaffen zu verwenden, die daraufhin überprüft wurden, der vorgesehenen Belastung standzuhalten. Außerdem sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Beschusstest durchführen zu lassen, wenn kein Beschusszeichen vorhanden oder dieses unkenntlich geworden ist. Inspizieren Sie daher zunächst die Waffe, ob das Beschusszeichen vielleicht nur unkenntlich oder gut versteckt ist und reichen Sie die Waffe ehestmöglich zur beschussamtlichen Erprobung ein, wenn Sie diese zum Schießen verwenden möchten. Auch aus Gründen der persönlichen Haftung.

    Auf meinem Lauf ist kein Beschusszeichen vorhanden; auf dem Rest der Waffe aber schon. Ist das problematisch?

    Ja. Der beschussamtlichen Erprobung sind sämtliche höchstbeanspruchte Teile einer Schusswaffe zu unterziehen, jedes für sich allein. Bei Ihrer Waffenkonstruktion sind dem Anschein nach nicht alle erforderlichen Teile der Erprobung unterzogen worden. Dadurch ist nicht gewährleistet, dass der unbeschossene Lauf der Belastung standhält, auch wenn der Rest Ihrer Waffe es tut.

    Ich habe nur ein CIP auf meiner Waffe, aber kein amtliches Beschusszeichen. Darf ich die Waffe trotzdem verwenden?

    In Ihrem eigenen Interesse: Nein. Die CIP-Kennung und das Beschusszeichen treten für gewöhnlich zwar in Kombination auf, sind aber rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Allein aus Sicherheitsgründen sollten Sie davon absehen, die Waffe zu verwenden, solange sie keinen gültigen Beschuss aufweist.

    Die Problematik dieser Konstellation ergibt sich aus dem eigentlich noch recht neuen CIP-Stempel, den eine Waffe rechtskonform nur im Zuge einer beschlussamtlichen Erprobung bekommt; besteht sie diese, bekommt sie auch ein Beschusszeichen. Besteht sie sie nicht, bekommt sie weder CIP-Kennung noch Beschusszeichen. Prüfen Sie Ihre Waffe, ob das Beschusszeichen einfach nur gut versteckt oder unkenntlich geworden ist. Ist kein Beschuss, aber ein CIP vorhanden, sind Sie dennoch kein illegaler Waffenbesitzer, wenn die Waffe ordnungsgemäß auf Sie registriert ist. Nachforschungen, wo und von wem die Waffe aus welchen Teilen zusammengebaut wurde, können allerdings durchaus interessant sein.