Waffenrechtliche Begriffe begegnen Ihnen im Gesetzestext selbst sowie auch im Alltag. Die Liste wesentlicher Begriffsbestimmungen ist lang, doch nicht für jedes Wort hat der Gesetzgeber auch an eine Definition gedacht. Einige dieser Begriffsbestimmungen sollten Sie unbedingt kennen, denn die Kenntnis um sie bewahrt Sie mitunter vor schwerwiegenden Konsequenzen.
Bedenken Sie bitte, dass die österreichische Waffengesetzgebung sich derzeit in einer Überarbeitung befindet und einzelne Begriffe in den kommenden Monaten noch eine Ergänzung oder gar eine neue Definition bekommen könnten.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
- die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
- bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Rechtsquelle:
§ 1 WaffG
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Es sind dies Schusswaffen
- der Kategorie A.
- der Kategorie B.
- der Kategorie C.
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, jedoch gelten sie nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Rechtsquelle:
§ 2 (1) WaffG
Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
Hinweis:
Künftig sollen auch Griffstücke explizit wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sein, diese Bestimmung ist jedoch noch nicht ins WaffG aufgenommen worden und nur im Bundesgesetzblatt festgehalten.
Rechtsquelle:
§ 2 (2) WaffG
Zum Begriff der Handfeuerwaffe findet sich keine genaue Definition im österreichischen Waffenrecht, jedoch versteht man im Allgemeinen darunter eine Waffe, die von einer einzelnen Person ohne weitere Personen oder zusätzliche Hilfsmittel getragen werden kann und für gewöhnlich ein Kaliber unter 20 mm aufweist.
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Rechtsquelle:
§ 3 WaffG
Auch hier existiert im österreichischen Waffenrecht keine eindeutige Beschreibung, sie ergibt sich jedoch aus der Definition für Faustfeuerwaffe. Da Faustfeuerwaffen max. 60 cm lang sein dürfen, sind Langwaffen über 60 cm lang.
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
Rechtsquelle:
§ 3a WaffG
§ 3b WaffG
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Rechtsquelle:
§ 4 WaffG
Ein Schießmittel ist jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver.
Rechtsquelle:
§ 3 (1) lit 4
Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz.
Rechtsquelle:
§ 5 (1) der 1. WaffV
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, der ist ihr Inhaber.
Hat der Inhaber einer Sache den Willen, diese Sache als seinige zu behalten, dann ist er ihr Besitzer.
Alles, was jemanden zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.
Als Eigentümer haben Sie die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über eine bestimmte Sache und dürfen jeden anderen von der Nutzung dieser Sache ausschließen oder auch dazu berechtigen. Ein Beispiel ist hier der Wohnungseigentümer. Sind Sie Wohnungseigentümer und haben für Ihre Wohnung einen Mieter gefunden, dann ist dieser Mieter der Besitzer dieser Wohnung, denn er hat für gewöhnlich Interesse daran, weiterhin in dieser Wohnung zu wohnen. Ein Inhaber ist in diesem konkreten Beispiel etwa der Immobilienmakler, der die Wohnung zwar als leerstehendes Objekt besitzt, jedoch nicht behalten, sondern im Namen des Eigentümers vermieten oder verkaufen will.
Rechtsquelle:
§ 353 ABGB
§ 309 ABGB
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Bis auf zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat oder aber sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Rechtsquelle:
§ 7 (1-3) WaffG
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung wegen
- § 278b bis § 278g oder § 282a StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
- anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen;
- eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden;
- Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei;
- gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels;
- einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen;
- einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist;
- Zuwiderhandlung gegen das Verbotsgesetz 1947.
Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
- öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung
- wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, dem Abzeichengesetz 1960 oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur aufgrund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
Hinweis:
Hinsichtlich der schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen bestimmt das WaffG nicht näher, um welche Art der Verwaltungsübertretung es sich handeln muss. Verwaltungsübertretungen sind vor allem bekannt aus dem Straßenverkehr (Verwaltungsübertretungen nach der StVO), jedoch existieren sie auch im Jagdrecht sowie im WaffG an sich. Auch, wenn Sie wiederholt schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach einem Gesetz begehen, das nichts mit Waffen zu tun hat, wackelt Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit.
Eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung wäre im Straßenverkehr etwa die Verweigerung einer Alkoholkontrolle, während im Meldewesen die vorsätzliche Falschmeldung des eigenen Wohnsitzes beim zuständigen Meldeamt eine solche ist. Falls Sie schulpflichtige Kinder haben, begeht Ihr Kind schon mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht für mehr als drei Tage eine Verwaltungsübertretung, die mit steigendem Ausmaß auch zu einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung werden kann. Ist Ihr Kind Minderjährig, haften Sie für Ihr Kind, speziell dann, wenn es noch unmündig ist.
Rechtsquelle:
§ 8 (1-6) WaffG
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mind. 12 Monaten ø mind. 1x im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten mind. 3x an solchen teilgenommen hat.
Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Rechtsquelle:
§ 11b (1, 3-4) WaffG
Waffen und Schusswaffen der Kategorie A unterteilen sich in verbotene Waffen und Kriegsmaterial. Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von
- Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind sowie die erwähnte Vorrichtung allein;
- Hiebwaffen im Form von Schlagringen, Totschlägern und Stahlruten;
- halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, wenn dieses mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
- halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
- Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, wenn sie mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
- Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
- halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschaftes oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind; sprich: sofern die Teile nicht aus irgendeinem Grund als Kriegsmaterial eingestuft sind. Ergo: Waffenrechtlich kann ein Kat. A Gegenstand nicht gleichzeitig eine verbotene Waffe nach § 17 und Kriegsmaterial nach § 18 WaffG sein, sondern es ist immer nur eine Zuordnung möglich.
Rechtsquelle:
§ 17 (1) WaffG
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, sofern sie nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Rechtsquelle:
§ 19 (1) WaffG
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle deaktivierte Schusswaffen, deren Deaktivierung nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken durchgeführt wurde, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden.
Rechtsquelle:
§ 30 WaffG
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zu Erwerb, Besitz und Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B sowie zu Erwerb und Besitz von Munition von Faustfeuerwaffen.
Der Waffenpass berechtigt zum Führen der darauf vermerkten Schusswaffenkategorie.
Der Waffenschein berechtigte einst ebenfalls zum Führen, wurde aber durch den Waffenpass abgelöst. Waffenscheine werden in Österreich heute nicht mehr ausgestellt, jedoch in Deutschland.
Der Waffenführerschein ist ein Schulungsnachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen, verleiht aber keinerlei Berechtigung.
Rechtsquelle:
§ 20 WaffG
§ 21 WaffG
Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 (1) WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
- die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
- Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
- die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
- der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
- es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
- es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
- es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Eine Rechtfertigung ist somit eine nicht nachzuweisende Begründung und ein Bedarf ein nachzuweisendes Erfordernis. Die Rechtfertigung bei Beantragung einer WBK wird von der Behörde nicht geprüft; der Bedarf für die Beantragung eines Waffenpasses hingegen schon. Es genügt für den WBK-Antrag also, Sportschütze werden zu wollen, sie müssen aber noch keiner sein. In Deutschland hingegen müssen Sie anstatt einer Rechtfertigung ein Bedürfnis nachweisen und müssen bereits Sportschütze sein, wenn Sie eine Schusswaffe besitzen wollen.
Rechtsquelle:
§ 22 WaffG
Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn
- alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder so umgebaut werden können, dass eine Wiederverwendbarkeit als Waffe möglich ist und
- diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
Ist eine Schusswaffe nicht entsprechend dieser Bestimmungen deaktiviert, dann gilt sie als Schusswaffe ihrer jeweiligen Kategorie und beansprucht mitunter einen Slot auf Ihrer waffenrechtlichen Urkunde.
Rechtsquelle:
§ 42b WaffG
Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
- ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
Rechtsquelle:
§ 52 (1) WaffG
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren, jedoch bleibt es Ihnen überlassen, wie Sie dies bewerkstelligen. Sie können dazu einen Waffenschrank verwenden, aber auch ein beliebiges anderes Behältnis, da es in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung eines Waffenschranks gibt.
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Die Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort sowie in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
- Der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- Der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, wenn diese zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Der Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen durch rechtmäßig Anwesende, die ebenfalls zu deren Besitz nicht befugt sind.
Rechtsquelle:
§ 3 (1-2) der 2. WaffV
Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).
Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
In Österreich hat sich hier der Waffenführerschein als der gängige Nachweis eingebürgert, jedoch stellt er lediglich eine Option aus mehreren dar und ist nicht der einzige Weg, einen solchen Nachweis zu erlangen. Jede Waffenbehörde entscheidet im eigenen Ermessen, ob sie das, was ihr als Nachweis vorgelegt wird, als solchen anerkennt.
Rechtsquelle:
§ 5 der 2. WaffV
Die Definitionen für diese Begriffe sind in unterschiedlichen Rechtsquellen zu finden, beispielsweise im AußWG, beziehen sich in diesem Fall jedoch konkret auf Schusswaffen und Munition:
Mitnehmen:
… vom heimatlichen Bundesgebiet in einen EU-Mitglieds- oder Schengenstaat im Rahmen einer Reise.
Mitbringen:
… deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
Verbringen:
… jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
Einfuhr:
… Verbringung aus einem Drittstaat ins heimatliche Bundesgebiet zum Zwecke des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet.
Ausfuhr:
… Verbringung der Waffe oder Munition aus dem heimatlichen Bundesgebiet in einen Drittstaat zum Zwecke des dauerhaften Verbleibs dort.
Durchfuhr:
… Beförderung in und durch das Zollgebiet der EU zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat ohne dem Zweck des Verbleibs im zu durchquerenden Staat.
Leider vergisst der Gesetzgeber manchmal auf bestimmte Dinge; so sind nicht sämtliche Begriffe irgendwo definiert, sondern ergeben sich mitunter aus den vorhanden Definitionen. Wie österreichische Behörden die Unterschiede zwischen Ein- und Ausfuhr, Mitnehmen und Mitbringen interpretieren, wird hier beleuchtet:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/waffenrecht/1
Abgesehen vom Waffengesetz und den dazugehörigen Verordnungen existiert noch eine Vielzahl weiterer Rechtsquellen, welche für Waffenbesitzer wertvolle Informationen bereitstellen, beispielsweise die Kriegsmaterial-Verordnung oder das Beschussgesetz. Wesentlich ist nicht, dass Sie all diese Begriffsbestimmungen oder Paragrafen auswendig lernen, sondern nur, dass Sie wissen, wo Sie nachschauen müssen, wenn Sie etwas wissen wollen. Vermissen Sie einen Begriff in dieser Liste, dann lassen Sie mir gerne einen Kommentar da – ich trage ihn gerne bei nächster Gelegenheit nach.






